BGH Beschluss v. - V ZB 198/11

Leitsatz

Leitsatz:

Ein durch eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist nicht verschuldet, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.

Gesetze: ZPO § 233 D, Ga

Instanzenzug: AG Niebüll, 18 C 40/10 vom LG Flensburg, 7 S 34/11 vom LG Flensburg, 7 S 34/11 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; BGHR: ja; Nachschlagewerk: ja

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft wegen einer nachbarschaftlichen Vereinbarung in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht wies der für Wohnungseigentumssachen zuständige Richter die Parteien nach Erörterung seiner Zuständigkeit gemäß § 43 Nr. 5 WEG darauf hin, dass eine Berufung an das Landgericht Itzehoe als zentrales Berufungsgericht für alle Schleswig-Holsteinischen Berufungsverfahren zu richten sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt. Am legte er für die Beklagte Berufung bei dem Landgericht Itzehoe ein. Am wies der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Itzehoe darauf hin, dass die Berufung unzulässig sei, weil das Landgericht Flensburg zuständig sei. Mit Schriftsatz vom legte die Beklagte bei dem Landgericht Flensburg Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete die Berufung anschließend. Das Landgericht Flensburg hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom zurückgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte gegen beide Beschlüsse. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

II. Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil der Beklagten ein schuldhafter Rechtsirrtum ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sei. Er habe nicht auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts vertrauen dürfen, sondern eine eigenständige Prüfung des zuständigen Rechtsmittelgerichts vornehmen müssen. Dazu habe er umso mehr Anlass gehabt, als ihm durch die mündliche Verhandlung deutlich geworden sein müsse, dass für die Berufung in Wohnungseigentumssachen Besonderheiten zu beachten seien. Allein durch Heranziehung der einschlägigen Norm (§ 72 Abs. 2 GVG) sei die Zuständigkeit des allgemeinen Rechtsmittelgerichts eindeutig und offensichtlich gewesen. Zudem habe er eine Fehlerkorrektur verhindert, indem er die Rechtsmittelfrist nahezu vollständig ausgeschöpft habe.

III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Senat, Beschluss vom - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet.

a) Die bei dem Landgericht Itzehoe eingelegte Berufung hat die Frist des § 517 ZPO nicht gewahrt. Für die Berufung der Beklagten ist das Landgericht Flensburg als allgemeines Berufungsgericht zuständig. Die besondere Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe in Wohnungseigentumssachen ist nicht begründet, weil sich die in § 72 Abs. 2 GVG geregelte Zuständigkeitskonzentration nur auf Binnenstreitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erstreckt, nicht aber auf die in § 43 Nr. 5 WEG geregelten Klagen Dritter gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

b) Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat dazu geführt, dass die Beklagte die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat. Aus diesem Grund ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

aa) Die Wiedereinsetzung setzt zunächst voraus, dass die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kausal für die Versäumung der Frist war (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 399; , NJW-RR 2010, 1297 Rn. 11 jeweils mwN). Daran bestehen nach dem tatsächlichen Ablauf keine Zweifel, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den mündlich erteilten richterlichen Hinweis befolgt hat und die Berufung nicht bei dem in dem normalen Rechtsmittelzug zuständigen Landgericht Flensburg, sondern bei dem Landgericht Itzehoe eingelegt hat.

bb) Die Beklagte hat die Frist unverschuldet versäumt.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der Partei hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen (BGH, Beschlüsse vom - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; vom - IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408; vom - VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., vor § 511 Rn. 36), ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht. Die Folgen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen nicht ohne weiteres mit denen einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber fehlenden bzw. unvollständigen Rechtsmittelbelehrung gleichgesetzt werden, weil eine anwaltlich vertretene Partei nur in letzterem Fall regelmäßig nicht schutzbedürftig ist (zutreffend OLG Rostock, FamRZ 2011, 986 f.; missverständlich insoweit die Gesetzesbegründung zu § 17 FamFG, BT-Drucks. 16/6308, S. 183, vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 17 Rn. 37; zu einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung , NJW-RR 2010, 1297 Rn. 11 f., 15).

(2) Die Anforderungen an einen entschuldbaren Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht überspannt, indem es ihn mit der Begründung verneint hat, bei einer eigenen Rechtsprüfung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wäre die Fehlerhaftigkeit der erteilten Belehrung eindeutig gewesen. Der Sache nach hat es sich damit nämlich auf die Prüfung der Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums beschränkt, ohne in den Blick zu nehmen, dass auch ein vermeidbarer Rechtsirrtum entschuldbar sein kann. Der Maßstab für die Entschuldbarkeit eines durch das Gericht verursachten Rechtsirrtums darf - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht anmerkt - nicht derart gefasst werden, dass die Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen zu gewähren ist, weil eine eigene anwaltliche Prüfung den Fehler in aller Regel vermeiden könnte. Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206; vom - VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523; vom - IX ZB 36/03, NJW-RR 2004, 408; OLG Rostock, FamRZ 2011, 986 f.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 unter "Rechtsirrtum" aE; zu undifferenziert OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1223 und OLG Koblenz, NJW 2010, 2594, 2595).

(3) Nach diesem Maßstab wäre der Rechtsirrtum der Beklagten zwar vermeidbar gewesen. Er war aber entschuldbar. Der Hinweis des Gerichts war eindeutig. Entgegen der Auffassung der Klägerin war er nicht offenkundig falsch. Die Formulierung, die Berufung sei an das Landgericht Itzehoe als zentrales Berufungsgericht für alle Schleswig-Holsteinischen Berufungsverfahren zu richten, war nämlich erkennbar auf die in § 72 Abs. 2 GVG geregelte besondere Zuständigkeit in Wohnungseigentumssachen bezogen. Für eine eigenständige Überprüfung der Rechtsmittelzuständigkeit gab es aus Sicht der Parteien keinen Anlass. Denn nachdem zuvor die Zuständigkeit des mit Wohnungseigentumssachen befassten Richters erörtert worden war, durften die Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, dass der mit dieser Spezialmaterie besonders vertraute Richter insoweit zuverlässige Auskunft gab. Das gilt - anders als das Berufungsgericht meint - gerade deshalb, weil der Hinweis im Zusammenhang mit der Erörterung der Zuständigkeiten in Wohnungseigentumssachen erteilt wurde.

(4) Verfehlt ist die Annahme, auch der Umstand, dass die Beklagte die Berufung kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt habe, begründe ihr Verschulden. Rechtsmittelfristen dürfen grundsätzlich voll ausgeschöpft werden (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Rechtsmittelzuständigkeit aus Sicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zweifelhaft, sondern eindeutig, weil er sich auf den richterlichen Hinweis verlassen durfte. Die Möglichkeit, dass der richterliche Fehler bei einer frühzeitigen Rechtsmitteleinlegung noch vor Fristablauf behoben worden wäre, führt deshalb nicht zu einem Verschulden der Partei.

cc) Die weiteren Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor.

3. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 2443 Nr. 33
IAAAE-02752