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Track 13 | Grundsteuer: Schwimmende Konferenzanlage ist kein Gebäude
Nach einem interessanten Urteil des BFH ist eine auf dem Wasser schwimmende Anlage mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude. Der Streitfall betraf ein Event- und Konferenzzentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt. Die Entscheidung ist übertragbar auf Hausboote und Wohnschiffe.
Über einen interessanten Musterprozess hatten wir Sie in unserer Oktober-Ausgabe 2010 informiert. Das Finanzgericht Hamburg hatte entschieden: Eine schwimmende Konferenzanlage ist nicht als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen. Mit der Folge, dass keine Grundsteuer zu zahlen ist. Jetzt hat der Bundesfinanzhof das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Im Streitfall ging es um ein Konferenz- und Eventzentrum eines Hotels auf einem städtischen Gewässer, dem schiffbaren Mittelkanal im Gebiet des Hamburger Hafens. Die BFH-Entscheidung ist aber übertragbar auf andere „Schwimmkörper ohne Eigenantrieb”, wie es so schön im Juristen-Deutsch heißt. Zum Beispiel auf Restaurantschiffe und Hotels, aber auch auf Hausboote und Wohnschiffe, die zum längeren Wohnen genutzt werden.
Der ...