VermAnlG § 8a
Abschnitt 2: Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Unterabschnitt 1: Pflichten des Anbieters
§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts [1]
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
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TAAAE-02663
1Anm. d. Red.: § 8a eingefügt gem. Gesetz v. 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114) mit Wirkung v. 10. 7. 2015.