Abschnitt 2: Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Unterabschnitt 1: Pflichten des Anbieters
§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts [1]
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
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TAAAE-02663
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114) mit Wirkung v. 10. 7. 2015.