Feststellung des Geschäftswertes bei Gründung einer GmbH & atypisch Still aus einem bestehenden Unternehmen
Leitsatz
Im Falle der Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft, bei welcher der stille Beteiligte den Geschäftswert seines vormaligen
Einzelunternehmens der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, geht der Geschäftswert über, wenn der Übernehmende in der
Lage war, mit den ihm übertragenen Wirtschaftsgütern den übernommenen Betrieb fortzuführen.
§ 24 Abs. 2 UmwStG findet auch dann Anwendung, wenn die aufnehmende Personengesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft
ist. Dabei ist es ist nicht Voraussetzung, dass die Personengesellschaft bereits vor der Einbringung eine Mitunternehmerschaft
gewesen ist, es reicht aus, wenn eine Betrieb vorliegt, dessen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang
eingebracht werden.
Die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG ist hinsichtlich des Geschäftswertes bei der Übertragung qualifizierter
Sachgesamtheiten nicht anwendbar, da insoweit § 24 Abs. 2 UmwStG eingreift.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 201 Nr. 5 ZAAAE-02661
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.12.2011 - 13 K 367/07
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