Kein Erlass von Gewerbesteuern, wenn die festgesetzten Gewerbesteuern höher sind als der Totalgewinn des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Die Billigkeitsmaßnahme muss sich auf einen atypischen Fall beschränken. Bei der Beurteilung müssen die Umstände außer
Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt.
2. Die Erlassentscheidung verlangt eine Gesamtbeurteilung desjenigen Rechts, das für die Verwirklichung des in Frage stehenden
Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich ist.
3. Auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung kann der gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung nur der Zeitraum zugrunde gelegt werden,
in dem die Klägerin die gewerbesteuerlich nicht relevante Vorbereitungsphase verlassen hat, denn die Gewerbesteuerpflicht
wird auf den stehenden Gewerbebetrieb beschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-02647
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.12.2011 - 2 K 83/11
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