Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbständig tätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme des Kindes beim anderen
Elternteil in Polen unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Leitsatz
1. Dem Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig Erwerbstätigen für sein in Polen bei der Kindsmutter lebendes Kind
steht nicht bereits § 64 Abs. 2 EStG entgegen, wenn die Mutter nicht selbst die Anspruchsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG
erfüllt (vgl. insoweit zutreffend ).
2. Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt das Zusammentreffen von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben
Zeitraum voraus. Eine solche Anspruchskonkurrenz ist nicht gegeben, wenn der in Polen lebenden Kindsmutter für den betreffenden
Zeitraum wegen Überschreitens der Einkommensgrenze nach den Bestimmungen des polnischen Kindergeldrechts kein Anspruch auf
polnische Familienleistungen zusteht.
3. War die in Polen lebende Kindsmutter im betreffenden Zeitraum nicht beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig, ist der
Anspruch des in Deutschland lebenden und erwerbstätigen Kindsvaters nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 vorrangig. In diesem Fall müsste der Kindsvater das Kindergeld in voller Höhe erhalten.
4. War die in Polen lebende Kindsmutter hingegen im betreffenden Zeitraum in Polen beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig,
ist ihr Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Unterabsatz i Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorrangig, weil das Kind in Polen
lebt. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist jedoch dann nach deutschem Recht ein Unterschiedsbetrag
zu gewähren, wenn der Leistungsanspruch in Deutschland durch die selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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