Als Vorsteuer ist nur die tatsächlich für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer, nicht aber eine zu Unrecht ausgewiesene Steuer
abziehbar.
Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht zu berichtigen, wenn der Leistende die ursprünglich richtige Rechnung mit Steuerausweis
später unrichtig berichtigt, in dem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist.
Die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie
liegt vor, wenn die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreicht, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit zu ermöglichen.
Erwirbt der Leistungsempfänger nur den Warenbestand des Leistenden liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, selbst
wenn der Erwerb in der Absicht erfolgt, den Warenbestand an ein anderes Unternehmen zum Einstandspreis weiter zu veräußern,
das die übrige Geschäftsausstattung erworben hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-02638
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Hessisches Finanzgericht v. 29.12.2011 - 1 K 3828/05
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