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FG Köln | Unbeschränkte Steuerpflicht und Kindergeldberechtigung von Beschäftigten deutscher Auslandsvertretungen
Deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Botschaften beschäftigt sind, unterliegen auch ohne besonderen diplomatischen oder konsularischen Status und trotz Ansässigkeit im Ausland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG, wenn sie im Wohnsitzstaat gar nicht oder allenfalls in einem der beschränkten Steuerpflicht vergleichbaren Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. Sie haben Anspruch auf Kindergeld für ihre in ihrem Haushalt im Ausland lebenden Kinder (EFG 2011 S. 1984).
[i]Die beklagte Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag abDie Klin., deutsche Staatsangehörige, lebte mit ihren Kindern in der Dominikanischen Republik. Sie war dort als sog. Ortskraft bei der Deutschen Botschaft beschäftigt. Ihre Dienstbezüge wurden von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf das in Deutschland geführte Bankkonto der...