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Abkommensrechtliche Sondervergütungsregelungen im Lichte aktueller Rechtsprechung
Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht
Der BFH hat jüngst zu § 50d Abs. 10 EStG in mehreren Entscheidungen Stellung genommen und die Relevanz der Norm bei der Verteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Vertragsstaaten im Ergebnis verneint. Welche Konsequenzen diese Entscheidungen für die Auslegung der in mehreren DBA anzutreffenden Sondervergütungsregeln (z. B. Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Schweiz) hat, wird im Folgenden erörtert.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Einleitung
[i]Abkommensrechtliche Sondervergütungsregelungen Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb neben den Gewinnanteilen eines Mitunternehmers auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, ist das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser Sondervergütungen ggf. nach einem DBA auf die beteiligten Staaten zu verteilen. Nur ausnahmsweise enthalten DBA hierfür Sonderregelungen (vgl. Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Belarus; Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Ghana; Art. 7 Abs. 6 Satz 2 DBA Kasachstan; Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Österreich; Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Schweiz; Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Singapur; Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Tadschikistan; Art. 7 Abs. 7 Satz 2 DBA Usbekistan). Diese Sonderregelungen sind in die Artikel über Unternehmensgewinne eingebunden und unterscheiden sich in ihrer Formulierung und ihrer Zielsetzung nicht. , der im Folgenden auch stellvertretend für die anderen Abkommensartikel genannt wird, lautet: