Vierter Abschnitt: Staatliche Finanzierung
§ 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof [1]
(1) 1Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den Ländern, im Übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. 2Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren gemäß § 23a.
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ZAAAE-02486
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 28. 6. 2002 (BGBl I S. 2268) mit Wirkung v. 1. 1. 2003.