KWKG § 6a i.d.F. 31.08.2015

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen [1]

(1) 1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. 2Sein Antrag muss enthalten:

  1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,

  2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,

  3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.

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[FAAAE-02484]

1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. 12. 7. 2012 (BGBl I S. 1494).