§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen [1]
(1) 1Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt. 2Sein Antrag muss enthalten:
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die für die Entscheidung über die nach Satz 1 beantragte Zulassung erforderlichen Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
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eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum der Inbetriebnahme,
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eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3.
(2) 1Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres gestellt werden. 2Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.
Fundstelle(n):
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[FAAAE-02484]
1Anm. d. Red.: § 6a i. d. F. des Gesetzes v. 12. 7. 2012 (BGBl I S. 1494).