KWKG 2020 § 27c

Abschnitt 6: Regelungen zur Umlage der Kosten [1]

§ 27c Begrenzte KWKG-Umlage bei Schienenbahnen [2] [3]

(1) 1Für Schienenbahnen nach § 3 Nummer 40 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, ist die KWKG-Umlage abweichend von § 26 so begrenzt, dass sich das Netzentgelt für selbst verbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle aufgrund von § 26 höchstens um 0,04 Cent pro Kilowattstunde erhöhen darf. 2Übersteigen die Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinn von § 277 des Handelsgesetzbuches, darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge aufgrund von § 26 höchstens um 0,03 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. 3Für die Definition der Abnahmestelle im Sinn dieses Paragrafen ist § 65 Absatz 7 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Schienenbahnen, deren nach Absatz 1 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage an den betroffenen Entnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 2 bis 4 erfolgt. 2Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. 3Die Erhebung der KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. 4Den betroffenen Netzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn übermittelt werden.

(3) § 27 Absatz 3 Nummer 2 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Meldung gegenüber dem zur Erhebung der KWKG-Umlage berechtigten Netzbetreiber zu erfolgen hat und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 zusätzlich zu den Strommengen auch das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz mitzuteilen ist.

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ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 17 Nr. 19 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1237) wird der Abschnitt 6 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6 Finanzierung und Begrenzung der Zuschlagszahlungen“

2Anm. d. Red.: § 27c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 17 Nr. 19 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 1237) wird § 27c mit Wirkung v. aufgehoben.