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Finanzgerichtsordnung | Anforderungen an die Tatsachenfeststellung durch das Finanzgericht
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Das Finanzgericht darf im Allgemeinen erst dann eine Verletzung von Mitwirkungspflichten annehmen, wenn es den Beteiligten zuvor ausdrücklich und konkret zur Mitwirkung aufgefordert hat. (2) Ein zulässiger Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises setzt nicht stets die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge individualisierbar ist; hierfür kann es genügen, wenn der Name des Zeugen sowie dessen Arbeitgeber angegeben wird. (3) Das prozessrechtliche Leitbild, den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu erledigen, rechtfertigt [i]Nacke, NWB 46/2011 S. 3876; NWB 47/2011 S. 3954es nicht, erhebliche Beweisanträge abzulehnen, die erst in der mün...