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Umsatzsteuer | Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sport- und Freizeithalle
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, ist sie gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. mit § 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu Privaten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. (2) Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit entgeltlichen Leistu...BStBl 2012 I S. 60