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Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten
Krankheitskosten sind nach dem nicht abzugsfähig, wenn sie zur Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht bei der Krankenversicherung geltend gemacht worden sind. Fließen einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichtet er auf eine Erstattung um – wie im Streitfall – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grds. den Charakter der – für die außergewöhnlichen Belastungen notwendigen – Zwangsläufigkeit.