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Einkommensteuer; | Einkünfteermittlung bei Leerstandszeiten einer Ferienwohnung
Leerstandszeiten gehören zur Eigennutzung (, EFG 2001, 10). •Hinweis: Der Stpfl. will erreichen, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus seiner Ferienwohnung auch jene Werbungskosten berücksichtigt werden, die auf die Zeiträume entfallen, in denen die Ferienwohnung leer stand. Werden Ferienwohnungen zeitweise eigengenutzt und zeitweise vermietet, so dürfen Aufwendungen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur abgezogen werden, soweit sie mit der Vermietung zusammenhängen. Nach Tz. 2.2 des (BStBl I, 285) sind Leerstandszeiten nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietung zuzurechnen, wenn der Stpfl. Umstände vorträgt, die eine Eigennutzung ausgeschlossen ers...