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Der Entnahmebegriff für den Schuldzinsenabzug
Wiederaufleben latenten Sonderbetriebsvermögens bei Bilanzierungskonkurrenz
Bereits mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 hat der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen in § 4 Abs. 4a EStG neu geregelt. Damit wollte er der Geltendmachung von Schuldzinsen für private Schulden im betrieblichen Bereich mithilfe eines kapitalbezogenen Konzepts einen Riegel vorschieben. Ergebnis ist eine jahresübergreifende Regelung mit einem Höchst- und Kürzungsbetrag zur Ermittlung des gewinnerhöhenden Hinzurechnungsbetrags geworden. Diese Berechnung erfolgt ohne Weiteres automatisiert unter Berücksichtigung der Über- und Unterentnahmen aus den vorangegangenen Jahren, so dass sich der Berater nicht mehr der einzelnen Berechnungsschritte annehmen muss. Trotzdem rankt sich um den Schuldzinsenabzug ein großes Netz an Rechtsprechungsfäden. Denn die Bestimmung der Ausgangsrechengrößen bleibt weiterhin Aufgabe des Beraters. Für den Schuldzinsenabzug bei Persongesellschaften hat der BFH in seinem Urteil vom - IV R 33/08 (BStBl 2012 II S. 10) die aktuelle Rechtsprechung in zahlreichen Facetten bekräftigt und Entscheidungen getroffen, die für die Beratungspraxis von Bedeutung sind. Denn gerade bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen bei der gleichzeit...