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Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Mit hat der BFH in der Sache VI R 18/11 NWB NAAAE-02344 entschieden, dass pauschale Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge nur dann nach § 3b EStG begünstigt sind, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere – grds. unverzichtbare – Einzelabrechnung gem. § 41b EStG geleistet werden.
Im Streitfall gewährte die Klägerin ihren Arbeitnehmern – monatlich gleich bleibende – Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte der Lohnsteuerprüfer die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an. Das Finanzamt machte sich diese Feststellungen zu eigen und erließ einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision der Klägerin war ebenfalls erfolglos.
Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, könnten nur dann nach § 3b EStG steuerfrei gestellt werden, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen ode...