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Erstattung britischer Umsatzsteuer – Antrag bis 30. 9. 2012
[i]Antrag bis 30.9.2012Deutsche Unternehmer, die im Jahr 2011 im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig waren, können bis zum [i]Huschens, NWB 18/2010 S. 1420 einen Antrag auf Erstattung der gezahlten britischen Umsatzsteuer (VAT) stellen. Dabei gilt:
[i]BZSt nur „elektronischer Briefkasten”Unternehmer sollten bei Antragstellung insbesondere auf die Vollständigkeit der Belege achten. Alle Anträge können seit 2010 auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern abgeben werden. Dieses fungiert jedoch lediglich als ein elektronischer Briefkasten. Für die Rückerstattung der Umsatzsteuer gilt nach wie vor britisches Recht. Korrespondenz und Erstattungsbescheide erhält der deutsche Unternehmer daher weiterhin von der britischen Steuerbehörde in englischer Sprache.
[i]Kein Wohnsitz, Firmensitz, Betriebsstätte o. Ä. im Vereinigten KönigreichAuch sollte vor Antragstellung genau geprüft werden, für welche Leistungen die Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann. Zu diesen zählen beispielsweise Unterbringung, Messen und Konferenzen, Seminare, Mitarbeiterverpflegung, Mietwagen, Benzin und Diesel. Voraussetzung ist u. a., dass der Unternehmer keinen Wohnsitz, Firmensitz, keine Betriebsstätte o. Ä. im Vereinigten Königreich hat.
[i]Rückerstattungsfrist kann sich auf bis zu acht Monate verlängernDie Deutsch-Britische Industrie- und Handelskamm...