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NWB Nr. 8 vom Seite 635

Elektronische Steuerdatenübertragung durch Behörden und Ämter

Die Bundesregierung hat zu der Frage Stellung genommen, welche Sozialversicherungsträger, sonstige Behörden, Ämter und vergleichbare Institutionen elektronische Daten von Bürgern regelmäßig und automatisch an die Finanzbehörden übertragen (BT-Drucks. 17/8405). Hierzu führt die Bundesregierung aus:

  • [i]Basiskranken- und gesetzliche PflegeversicherungMit dem elektronischen Bescheinigungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a EStG übermitteln z. B. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung u. a. die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 übermittelt.

  • [i]RiesterIm Rahmen des Riester-Verfahrens haben die zuständigen Stellen (z. B. Besoldungsstellen) nach § 91 Abs. 2 i. V. mit § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG die Daten zur Überprüfung der Gewährung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die DatenübermittS. 636lung erfolgt nur, wenn eine entsprechende Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt. Die Daten wurden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 übermitt...

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