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Außensteuerrecht; | Hinzurechnungsbesteuerung nur bei unmittelbarer Beteiligung an ausländischer (Zwischen-)Gesellschaft
Eine Hinzurechnungsbesteuerung kann nur bei unmittelbar an ausländischen (Zwischen-)Gesellschaften beteiligten unbeschränkt Stpfl. erfolgen. Lediglich für die Frage der Ermittlung der Beteiligungsquote als Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerungsregeln zählen auch mittelbare Beteiligungen mit (, EFG 2001, 62). •Hinweis: Bei der Beurteilung, ob unbeschränkt Stpfl. zu mehr als der Hälfte an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt sind, sind alle Anteile anzusetzen, die Steuerinländern und nach § 2 AStG erweitert beschränkt stpfl. Personen — deutsche Auswanderer — unmittelbar gehören oder ihnen steuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. Tz. 7.2 BMF-Anwendungsschreiben zum AStG, BStBl 1995 I Sonder-Nr. 1/1995). Dabei sind nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AStG au...