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Potenzielle Umsatzsteuerpflicht von Tätigkeitsvergütungen bei Vereinen
Änderung der Verwaltungsauffassung
[i]BMF, Schreiben vom 2. 1. 2012, BStBl 2012 I S. 59Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist es von besonderer Bedeutung, ob etwaige Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung hat nun ihre Auffassung dargelegt, wann ein Entgelt angemessen ist (Abschn. 4.26.1 Abs. 4 Satz 2 ff. UStAE). Hierauf müssen Vereine wie Berufsverbände und gemeinnützige Vereine zeitnah reagieren.
I. Hintergrund
[i]Umsatzsteuer regelmäßig KostenfaktorGemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Diese wird aus Vereinfachungsgründen beispielsweise an ehrenamtliche Vorstandsmitglieder – eine satzungsmäßige Ermächtigung vorausgesetzt (s. Engelsing/Lüke, NWB F. 3 S. 15101) – vielfach als eine pauschale Tätigkeitsvergütung bzw. Aufwandsentschädigung im Monat bezahlt. Die Umsatzsteuerfreiheit ist für Vereine insoweit von besonderer Bedeutung, als sie regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind ...