Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Allgemeines; | örtliche Prüfungszuständigkeit für die Gewinnfeststellung ausländischer Personengesellschaften
Gem. wird die Ziff. 2b des Schreibens v. - IV A 5 - S 0120 - 4/89 (BStBl 1989 I S. 470) wie folgt gefasst: ”Ist für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist” (BStBl 2001 I S. 40).