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BMF 02.01.2001 S 0121, IWB 4/2001

Allgemeines; | örtliche Prüfungszuständigkeit für die Gewinnfeststellung ausländischer Personengesellschaften

Gem. wird die Ziff. 2b des Schreibens v. - IV A 5 - S 0120 - 4/89 (BStBl 1989 I S. 470) wie folgt gefasst: ”Ist für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist” (BStBl 2001 I S. 40).

[Ku]

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