OFD Niedersachsen - S 7118 - 21 - St 184

Inländische Personenbeförderungsleistungen durch EU-Luftverkehrsunternehmen; Kontrollmitteilungen des Luftfahrt-Bundesamtes an die zuständigen Finanzämter

Infolge der Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU können auch im EU-Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen Streckengenehmigungen zur Durchführung von inländischen Personenbeförderungsleistungen erteilt werden. Der Ort der auf Inlandsstrecken bewirkten Personenbeförderungsleistungen liegt gem. § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland, sodass die im deutschen Inlandsluftverkehr erzielten Umsätze von im EU-Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen im Inland steuerbar sind.

Die Besteuerung der vorwiegend an Nichtunternehmer ausgeführten inländischen Personenbeförderungsleistungen des im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmens erfolgt im allgemeinen Besteuerungsverfahren, wobei sich die Zuständigkeit der Finanzämter nach der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustVO) vom (BGBl. 2001 I S. 3794) richtet.

Danach ist für die Umsatzbesteuerung der Unternehmen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betrieben werden, das Finanzamt Hannover-Nord zuständig.

Zur Sicherstellung der Umsatzbesteuerung der inländischen Personenbeförderungsleistungen durch EU-Luftverkehrsunternehmen ist im Jahr 1999 ein Kontrollmitteilungsverfahren eingeführt worden. Danach wird das Luftfahrt-Bundesamt dem für das im Ausland ansässige Luftverkehrsunternehmen jeweils zuständigen Finanzamt Abdrucke der dem Luftverkehrsunternehmen erteilten inländischen Streckengenehmigungen übersenden.

Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Kontrollmitteilungen ist § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV).

Die eingehenden Kontrollmitteilungen sind durch das zuständige Finanzamt auszuwerten. Dabei bitte ich die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen und ggf. das Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren durch das ausländische Luftverkehrsunternehmen zu überwachen.

Sofern das Luftverkehrsunternehmen seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommen sollte, bitte ich die Genehmigungsbehörde (Luftfahrt-Bundesamt) hiervon zu unterrichten.

Falls das ausländische Luftverkehrsunternehmen im Inland bisher ausschließlich grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr durchgeführt haben sollte, für die die Umsatzsteuer auf Antrag nach § 26 Abs. 3 UStG niedriger festgesetzt oder erlassen wird, bitte ich zu beachten, dass die nach dem ( BStBl 1998 I, S. 159) vorgesehene Vereinfachungsregelung bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG für das Unternehmen künftig nicht mehr in Betracht kommt.

Die bisherige Karteikarte S 7118 Karte 2 (Kontroll-Nr. 733) ist auszusondern.

OFD Niedersachsen v. - S 7118 - 21 - St 184

Fundstelle(n):
USt-Kartei NI § 3b Abs. 1 UStG Fach S 7118 Karte 2
UR 2012 S. 72 Nr. 2
KAAAE-02371