OFD Frankfurt/M. - S 7330 A - 15 - St 111

Keine Entgeltminderung nach § 17 UStG bei der Stromsteuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Unternehmer nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG)

Bezug:

Bezogen land- und forstwirtschaftliche Unternehmen für betriebliche Zwecke Strom, so unterlag dieser Strombezug bis einschließlich dem ermäßigten Stromsteuersatz (§ 9 Abs. 3 StromStG in der bis zum geltenden Fassung).

Seit dem unterliegt der Bezug von Strom bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dem Regelsteuersatz. Es ist jedoch auf Antrag eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG zu gewähren, wenn der Strom für betriebliche Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens entnommen wird. Die Erstattung der Stromsteuer erfolgt durch die Zollverwaltung.

Bei der Erstattung der Stromsteuer nach § 9 StromStG an das jeweilige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen handelt es sich um keine Entgeltminderung im Sinne des § 17 UStG für die Stromlieferung, da die Erstattung nicht von einem in der Leistungskette beteiligten Unternehmer erfolgt.

Anhaltspunkte für eine sachliche Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung liegen nicht vor, da nicht erkennbar ist, inwiefern die Besteuerung des Sachverhalts im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar wäre. Es ist zudem davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die Konsequenzen seines gesetzgeberischen Handelns bewusst sind. Insofern ist davon auszugehen, dass wenn er eine diesbezügliche Regelung gewünscht hätte, er diese auch getroffen hätte.

OFD Frankfurt/M. v. - S 7330 A - 15 - St 111

Fundstelle(n):
ZAAAE-02366