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International; | Grundsteuerbefreiung für den Grundbesitz ausländischer Staaten
Grundbesitz ausländischer Staaten, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amtes für diplomatische Zwecke genutzt wird, ist nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen — WÜD — v. (BGBl 1964 II S. 959), und Grundbesitz, der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient, ist nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen — WÜK — v. (BGBl 1969 II S. 1587) von der Grundsteuer befreit. Beide Übereinkommen sind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind. Für die Grundsteuerbefreiung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Gegenseitigkeit festgestellt wird. Abschn. 29 Abs. 1 Satz 2 GrStR ist nicht mehr anzuwenden. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit besteht nur, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und berufsk...BStBl 1982 I S. 626BStBl 2000 I S. 1516