BGH Beschluss v. - IX ZB 285/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Landshut, IN 847/09 vom LG Landshut, 32 T 2289/11 vom

Gründe

1. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist zugleich als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszulegen. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO in der vor dem geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthaft. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist jedoch unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

a) Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zum verlängert worden. Innerhalb dieser Frist ist keine formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung eingegangen. Die vom Schuldner mit Schreiben vom vorgelegte Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die Begründung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 575 Rn. 3).

b) Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt hat (, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10 mwN). Dieses Erfordernis besteht auch dann, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (, [...] Rn. 5 f; vom - IX ZA 48/10, [...] Rn. 2). Da der Schuldner innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hat, kommt die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht in Betracht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist wegen des Fehlens einer formgerechten Begründung als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
UAAAE-02278