BGH Beschluss v. - VII ZB 20/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Würzburg, 2 M 4605/09 vom LG Würzburg, 9 T 2517/09 vom

Gründe

I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben. Sie hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und hat den Antrag gestellt, den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt A. - der Drittschuldnerin zu 1 - auf der Grundlage des Art. 138 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) bezieht, mit dessen weiterem Einkommen nach § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung des Schuldners hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufrechterhalten.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat sich der Schuldner zunächst gegen die Pfändung seines Ehrensoldes gewandt. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde beim Senat hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten; daraufhin haben Schuldner und Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang der Ehrensold eines ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters in Bayern pfändbar ist. Die Frage ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Das Beschwerdegericht hat in zwei weitgehend wortgleichen Beschlüssen die Pfändbarkeit des Ehrensoldes bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Regensburg (Die Fundstelle 1983, Nr. 100) die Unpfändbarkeit mit § 850a ZPO begründet. Zimmermann (Gesetz über kommunale Wahlbeamte, 4. Aufl., Art. 138 Anm. 12) nimmt Unpfändbarkeit an, weil der Anspruch auf Ehrensold nicht übertragbar sei, § 851 Abs. 1 ZPO. Das Bayerische Staatsministerium des Innern geht in seiner Bekanntmachung vom (MABl. 1986, S. 112 Anm. 3.12) ebenfalls von einer Nichtübertragbarkeit des Anspruchs aus, ohne sich zur Frage der Pfändbarkeit zu äußern. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

Fundstelle(n):
HAAAE-02265