Streit über die Prozessfähigkeit einer Partei
Gesetze: § 51 ZPO
Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 12 U 97/10vorgehend Az: 4 O 335/09
Gründe
I.
1Die 1921 geborene Klägerin erteilte der Beklagten, ihrer Tochter, im Jahr 2006 eine Vorsorge- sowie eine allgemeine Vollmacht und überließ dieser verschiedene Unterlagen über Geldanlagen (Sparbuch, Wertpapierpolice u.ä.). Im September 2009 widerrief sie die Vollmachten. Mit der Klage verlangt sie die Herausgabe der Unterlagen und der Vollmachten.
2Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie mangels Prozessfähigkeit der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
31. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ungeachtet der möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin zulässig. Denn für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (vgl. , NJW-RR 2011, 284 mwN).
42. Die Beschwerde führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dieses den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
5a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prozessfähigkeit zwingende Prozessvoraussetzung ist. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat das Gericht deshalb von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (, aaO).
6b) Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle Erkenntnismöglichkeiten zu ihrer Prozessfähigkeit erschöpft, sondern wesentliche, sich aus ihrem Vortrag ergebende Umstände unter Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG unberücksichtigt gelassen hat.
7aa) Nicht erkennbar in die Würdigung einbezogen worden ist zunächst die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin durch die Gerichte, die im maßgeblichen Zeitraum mit einem Verfahren über die Einleitung einer Betreuung für die Klägerin befasst waren. Das Amtsgericht Luckenwalde hat in seinem Beschluss vom angenommen, die Klägerin sei voll geschäftsfähig; das Landgericht Potsdam führt aus, die Klägerin sei nach den Feststellungen der örtlichen Betreuungsbehörden in allen Bereichen voll orientiert und in der Lage, ihren Willen zu äußern sowie ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, was sich unter anderem darin zeige, dass sie ihren Umzug in eine Einrichtung des betreuen Wohnens innerhalb des Seniorenwohnheims selbst organisiert habe (Beschluss vom ).
8bb) Unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht ferner den Umstand, dass zwischen den Parteien offenbar ein tiefgreifender Konflikt besteht, der ausweislich des von der Klägerin mit Schriftsatz vom eingereichten Schreibens der Beklagten von so weit geht, dass die Beklagte den Kontakt zu ihrer Mutter mindestens zeitweilig abgebrochen hat. Das schwierige Verhältnis zwischen den Parteien hätte vor allem deshalb in die Gesamtwürdigung der Umstände einbezogen werden müssen, weil das Berufungsgericht von einer Geschäfts- bzw. Prozessunfähigkeit der Klägerin gerade "für Willenserklärungen im familiären Bereich" ausgeht. Im Übrigen ist der Konflikt von Bedeutung, weil er eine nachvollziehbare Erklärung für den Widerruf der Vollmachten zu geben vermag, aber auch der Annahme entgegenstehen kann, die Beklagte weise allein aus Gründen der Fürsorge auf die (vermeintliche) Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter hin.
9c) Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht weitere Ermittlungen zu der Prozessfähigkeit der Klägerin für erforderlich gehalten hätte, wenn es die unberücksichtigt gebliebenen Umstände in die gebotene kritische Würdigung des Gutachtens und der ergänzenden mündlichen Angaben der Fachärztin für Psychiatrie C. einbezogen hätte. Das gilt umso mehr, als das Gutachten auf einer Untersuchung der Klägerin anlässlich eines Krankenhausaufenthalts beruht und denkbar ist, dass die freie Willensbildung der Klägerin in dieser besonderen, auch durch die Frage ihres künftigen Aufenthalts belasteten Situation nur vorübergehend eingeschränkt war oder erschien. Hieraus könnte sich auch der Widerspruch zu den Stellungnahmen erklären, die das Amtsgericht Luckenwalde und das Landgericht Potsdam veranlasst haben, kein Betreuungsverfahren einzuleiten.
103. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11a) Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren bereits dann prozessfähig, wenn sie in der Lage ist, einen freien Willen darüber zu bilden, ob die Beklagte weiterhin über eine Vorsorgevollmacht verfügen und befugt sein soll, ihre Bankangelegenheiten zu regeln. Hierbei handelt es sich um eine überschaubare Frage und nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, um ein Geschäft von gewisser Komplexität. Darauf, ob die Klägerin in der Lage ist, nach einem Widerruf der Vollmacht ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder ob sie hierzu einer Betreuung bedarf, kommt es nicht an.
12b) Sollte das Berufungsgericht, ggf. nach Einholung eines weiteren Gutachtens, erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Klägerin prozessunfähig ist, muss es ihr zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit geben, für eine ordnungsgemäße Vertretung im Verfahren zu sorgen, insbesondere ihr die Zeit einräumen, die sie benötigt, um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB zu veranlassen (vgl. , NJW-RR 2011, 284).
Fundstelle(n):
WAAAE-02234