Angemessenheit von PKW-Aufwand für Dienstfahrten eines angestellten Außendienstmitarbeiters
Leitsatz
1. Zu den tatsächlichen Kosten, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei der Verwendung seines PKW für berufliche Dienstfahrten
geltend machen kann, gehören neben den laufenden Kosten und der AfA bei einem geleasten PKW auch eine bei Leasingbeginn zu
erbringende Sonderzahlung, sofern es sich nicht um Anschaffungskosten handelt.
2. Eine fast ausschließlich berufliche Nutzung eines privaten PKW schließt es nicht aus, dass für die Anschaffung und Nutzung
des PKW nicht allein repräsentative berufliche Gründe maßgeblich sind, sondern die Entscheidung auch von einer persönlichen
Vorliebe für luxuriöse PKW beeinflusst worden ist.
3. Die Angemessenheit der Werbungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist nicht am Umsatz und Gewinn des Arbeitgebers,
sondern an dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers zu messen.
4. Die grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen für Dienstfahrten mit dem privaten PKW sind dann
unangemessen i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag, der Tantiemevereinbarung und der schriftlichen
Äußerung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen ergibt, dass für Repräsentationszwecke die Nutzung eines Dienstwagens der
Mittelklasse bzw. ein monatlicher Repräsentationsaufwand in Höhe von 1.000 EUR angemessen ist, und die vom Steuerpflichtigen
gemachten Aufwendungen für Dienstfahrten in krassem Missverhältnis zu seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.
Fundstelle(n): DStZ 2012 S. 307 Nr. 9 EFG 2012 S. 1134 Nr. 12 KSR direkt 2012 S. 12 Nr. 3 StBW 2012 S. 151 Nr. 4 JAAAE-02046
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2011 - 2 K 1253/11
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