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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 3064/07 F

Gesetze: AO § 146 Abs. 5 Satz 1, AO § 147, AO § 158, AO § 162, AO § 171 Abs. 3a, AO § 171 Abs. 4, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, EStG § 4 Abs. 3, UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1, UStDV § 63 Abs. 1

Ablaufhemmung nach Betriebsprüfung

Leitsatz

  1. Wird nach Durchführung einer Betriebsprüfung ein nichtiger Schätzungsbescheid erlassen, bleibt hierdurch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO unberührt und der Erlass eines (weiteren) Änderungsbescheides innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO möglich.

  2. Für die Aufzeichnung der Bareinnahmen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann die Führung eines Kassenkontos in EDV-gestützter Listenform ausreichend sein.

  3. Ein Sicherheitszuschlag auf der Einnahmeseite kann nicht mit der fehlenden Aufzeichnung des Pkw- und Telefoneigenverbrauchs begründet werden, wenn keinerlei aussagekräftige Anzeichen für die Unrichtigkeit der Angaben des Stpfl. ersichtlich sind.

  4. Bei Nichtvorlage geordneter und vollständiger Belege ist die Schätzung der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz der Einnahmen im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn keine Richtsätze existieren, anhand derer ein äußerer Betriebsvergleich möglich wäre.

  5. Bei der Höhe dieser Schätzung ist der innere Betriebsvergleich zu beachten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-02033

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.04.2010 - 13 K 3064/07 F

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