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Steuerrecht | Einsprüche gegen Vollverzinsung werden zurückgewiesen
[i]Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. 1. 2012 - 2011/02927212Mit Allgemeinverfügung vom werden alle Einsprüche gegen die Vollverzinsung zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass der Zinssatz von 6 % gemäß §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO gegen das Grundgesetz verstößt. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung, die ebenfalls mit der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes begründet werden.
[i]BFH hält Zinssatz für verfassungsgemäß Der BFH hat am entschieden, dass die gesetzliche Zinshöhe von 6 % für Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a AO nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Aufgrund dieses Urteils weist die Finanzverwaltung nun alle Einsprüche, die sich gegen die Höhe des Zinssatzes richten, durch Allgemeinverfügung zurück.
Die Allgemeinverfügung gilt aber nicht für andere Einsprüche, die sich gegen die Verz...