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Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse anlässlich einer Verwaltungssitzverlegung einer Kapitalgesellschaft
Das , National Grid Indus NWB LAAAE-00703 betrifft einen Fall, in dem eine niederländische Kapitalgesellschaft der Rechtsform BV (nachfolgend National Grid Indus) ihren Verwaltungssitz von den Niederlanden nach Großbritannien verlegt hatte. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörte eine Forderung in Pfund Sterling (nachfolgend GBP) die zum Zeitpunkt der Verlegung des Verwaltungssitzes stille Reserven in Form von Währungsgewinnen aufwies.
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die von der niederländischen Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Sitzverlegung auf der Grundlage einer Schlussrechnung festgesetzte Steuer mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Die Besonderheit lag darin, dass die Schlussrechnung die stillen Reserven einbezog und die festgesetzte Steuer sofort eingezogen wurde. Es bestand keine Möglichkeit spätere Wertminderungen steuermindernd zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des EuGH ist die Einbeziehung der stillen Reserven in die Schlussrechnung mit der Folge der Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse mit dem Unionsrecht zu vereinbaren. Zwar stelle die unterschiedliche Besteuerung der stillen Reserv...