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Abgabenordnung | Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO erfasst auch Surrogate
Nach dem erstreckt sich die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlusts von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z. B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen.
§ 74 AO scheint die Haftung gegenständlich zu beschränken. Nimmt man das Gesetz beim Wort, müsste man es deshalb für möglich halten, dass sich der Haftungsschuldner der Haftung dadurch entzieht, dass er die haftenden Gegenstände veräußert. Er müsste das nur tun, bevor das Finanzamt auf sie zugreift; am besten vor Erlass des Haftungsbescheids (der nicht aus heiterem Himmel zu kommen pflegt …). Ein...