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Umsatzsteuer | Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung
Der Begriff „Gestellung von Personal” in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-RL (§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG) erfasst laut auch Personen, die ihre Tätigkeit selbständig ausüben. Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind. Diese Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten jedoch, die zur Sicherstellung der korrekten Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Wahrung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Das Urteil erging zur Rechtslage bis . Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leis...