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Werbung auf Arbeitnehmer-Fahrzeugen
Einige Arbeitgeber zahlen an Arbeitnehmer Vergütungen, weil auf privaten Fahrzeugen der Arbeitnehmer ein Werbeaufdruck für das Unternehmen des Arbeitgebers angebracht worden ist.
Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt ( BStBl. 2023 II S. 87).
Hiervon ist bei „Werbemietverträgen“ auszugehen, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft sind. Bei einer Bemessung des „Werbeentgelts“ von z. B. 255 € jährlich ist zudem ersichtlich nicht der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich, sondern allein die Steuerfreigrenze bei den sonstigen Einkünften.