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Studiengebühren
1. Abgrenzung der Begriffe Ausbildung – Fortbildung
Steuerlich ist zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zu unterscheiden. Ausbildungskosten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind Kosten der privaten Lebensführung, die eingeschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wohingegen Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden können. Ein Werbungskostenersatz des Arbeitgebers gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme gilt nach R 19.7 LStR nur dann, wenn die Fortbildung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet (vgl. das Stichwort „Fortbildungskosten“).
2. Lohnsteuerliche Behandlung
a) Studienbeihilfen
LS+ SV+Studienbeihilfen privater Arbeitgeber, die aufgrund eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs für ein künftiges Dienstverhältnis gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV). Die dem Arbeitnehmer (= Studierender) in diesen Fällen entstehenden Aufwendungen für das Studium sind dann allerdings als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. das Stichwort „Stipendien“ unter Nr. 5).
b) Ausbildungsdienstverhältnis
LS- SV-Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdien...