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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Seemannskasse

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Die Seemannskasse ist in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See integriert, aber selbst keine gesetzliche Rentenversicherung. Die in der Seemannskasse versicherten Seeleute können bereits vor Erreichen der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Seefahrt ausscheiden und erhalten unter weiteren Voraussetzungen ein sog. Überbrückungsgeld.

Die Arbeitgeberbeiträge an die Seemannskasse sind steuerfrei, wenn es sich um Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung des Arbeitnehmers handelt, zu deren Zahlung er nach gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG; vgl. das Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 5).

Das laufende Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (sog. Seemannsrente) und alle weiteren, laufend gezahlten Leistungen führen als abgekürzte Leibrente in Höhe des „kleinen“ Ertragsanteils zu sonstigen Einkünften (vgl. das Stichwort „Renten“ unter Nr. 5). Einmalzahlungen aus der Seemannskasse zum Ausgleich einer Rentenminderung nach Vollendung des 65. Lebensjahres (sog. Abschlagsausgleichs-Einmalzahlung) unterliegen nicht der Besteuerung. Entsprechendes gilt für Einmalkapita...

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