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Rechtskreise (Ost und West)
Aufgrund der unterschiedlichen Rechenwerte in der Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgröße) war bis eine Zuordnung zum jeweiligen Rechtskreis Ost und West erforderlich. Die Zuordnung richtete sich nach dem Ort der Beschäftigung. Nachdem ab sowohl Beitragsbemessungsgrenze als auch Bezugsgröße erstmals bundesweit einheitlich gelten, fällt die Zuordnung zu einem Rechtskreis ab grundsätzlich weg.
Es ist deshalb für Meldezeiträume ab bei DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr auszuwählen. Bei Meldungen, die Zeiträume bis zum betreffen, ist der jeweils gültige Rechtskreis Ost oder West noch anzugeben. Das gilt auch für die Jahresmeldungen und UV-Jahresmeldungen 2024, die bis zum abzugeben sind. Eine gesonderte Ab- oder Anmeldung zum Jahreswechsel aufgrund des Wegfalls der Rechtskreise ist nicht nötig (vgl. Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom , TOP 5).
Bei den Beitragsnachweisen hingegen bleiben die Rechtskreise vorerst bestehen, da dies für die Ermittlung des Bundeszuschusses (§§ 213, 287e SGB VI), verschiedene Schnellmeldungen und Fina...