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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Nichtvorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers durchzuführen. Er hat daher in der Regel für jeden Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl. dieses Stichwort) abzurufen; zu einer Lohnsteuerabzugsbescheinigung in Papierform vgl. das Stichwort „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“. Eine Ausnahme besteht für die Fälle, in denen die Lohnsteuer pauschal berechnet werden kann (vgl. „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“) oder in dem Ausnahmefall, dass ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 6).

Sind dem Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durch dessen Verschulden nicht bekannt und kommt eine Pauschalbesteuerung nicht in Betracht, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigen Steuerklasse VI einbehalten (§ 39c Abs. 1 EStG; vgl. nachfolgende Nrn. 2 und 3).

Auswirkung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitslohn 3300 € monatlich
Steuerklasse III/0, Lohnsteuer
87,83 €
Steuerklasse VI, Lohnsteuer
766,16 €
Differenz monatlich
678,33 €

Der Arbeitgeber hat di...

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