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Nichtvorlage der Lohnsteuerabzugsmerkmale
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Arbeitnehmers durchzuführen. Er hat daher in der Regel für jeden Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl. dieses Stichwort) abzurufen; zu einer Lohnsteuerabzugsbescheinigung in Papierform vgl. das Stichwort „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“. Eine Ausnahme besteht für die Fälle, in denen die Lohnsteuer pauschal berechnet werden kann (vgl. „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“) oder in dem Ausnahmefall, dass ein Dritter zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 6).
Sind dem Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durch dessen Verschulden nicht bekannt und kommt eine Pauschalbesteuerung nicht in Betracht, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigen Steuerklasse VI einbehalten (§ 39c Abs. 1 EStG; vgl. nachfolgende Nrn. 2 und 3).
Auswirkung:
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Arbeitslohn 3300 € monatlich | |
Steuerklasse III/0, Lohnsteuer | 87,83 € |
Steuerklasse VI, Lohnsteuer | 766,16 € |
Differenz monatlich | 678,33 € |
Der Arbeitgeber hat di...