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Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht
Allein das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten gegenüber dem Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer regelmäßig noch nicht zu einem Lohnzufluss. Der Zufluss von Arbeitslohn ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs bzw. der Erfüllung der Gewinnchance gegeben. Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn die geschuldete Leistung tatsächlich erbracht worden ist, er also wirtschaftlich verfügt oder zumindest verfügen kann.
Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen mittels Einschaltung eines Fonds Commun de Placement d'Entreprise (FCPE) nach französischem Recht erfolgt eine Besteuerung des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Auflösung des Programms und Überweisung eines Geldbetrags an den Arbeitnehmer bzw. bei Zuwendung anderer Vorteile (z. B. Tausch in Aktien). Dies gilt unabhängig von der Ausgestaltung im Einzelfall. Somit ist es z. B. unerheblich, wenn der Arbeitnehmer FCPE-Anteile über eine im Programm vorgesehene Mindesthaltedauer hinaus hält (kein Zufluss von Arbeitslohn bei Ablauf der Mindesthaltefrist) und/oder er unter bestimmten Voraussetzungen weitere FCPE-Anteile (z. B. aufgrund der Übertragung von Bonusaktien) gutgeschrieben erhä...