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Hinzurechnungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
Neues auf einen Blick:
Der Arbeitnehmer kann sich für ein zweites Dienstverhältnis (= Steuerklasse VI) einen Freibetrag bilden lassen, wenn der Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis unter Berücksichtigung der für die jeweilige Steuerklasse geltenden Vorschriften in der Summe folgende Beträge nicht übersteigt:
Grundfreibetrag,
Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
Sonderausgaben-Pauschbetrag und
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Im ersten Dienstverhältnis wird in Höhe des Freibetrags ein Hinzurechnungsbetrag gebildet. Ausgehend hiervon ergeben sich für 2025 für die mögliche Bildung eines Freibetrags für das zweite Dienstverhältnis in der einzelnen Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses folgende Beträge, die nicht überschritten werden dürfen:
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Steuerklasse | jährlich | monatlich |
---|---|---|
I | 13362,— € | 1113,— € |
II | 17622,— € | 1468,— € |
III | 25458,— € | 2121,— € |
IV | 13362,— € | 1113,— € |
V | 1266,— € | 105,— € |
Zur Verfahrensweise sowie zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug vgl. die Ausführungen unter den nachfolgenden Nrn. 2 und 3.
1. Allgemeines
Im Lohnsteuerrecht gibt es nicht nur Freibeträge, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn abziehen muss, sondern auch einen Hinzurechnungsbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitslohn hinzurechnen ...