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Forderungsverzicht
Im (rechtswirksamen) Verzicht des Arbeitgebers auf eine (nicht völlig wertlose) Forderung gegenüber dem Arbeitnehmer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen, wenn der Verzicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.
Dies ist z. B. der Fall, wenn
der Arbeitgeber den gestundeten Kaufpreis für ein entgeltlich überlassenes Arbeitsgerät erlässt,
der Arbeitgeber auf eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, weil dieser im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Firmenwagen beschädigt hat ( BStBl. II S. 766; vgl. hierzu auch die Erläuterungen beim Stichwort „Firmenwagen zur privaten Nutzung“ unter Nr. 16 Buchstabe c) oder
der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme als Haftender für Lohnsteuer darauf verzichtet, seine Arbeitnehmer in Regress zu nehmen ( BFH/NV 2007 S. 1122). Vgl. hierzu das Stichwort „Haftung des Arbeitgebers“ unter Nr. 8.
Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber endgültig zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird.
Vgl. auch das Stichwort „Darlehen an Arbeitnehmer“ unter Nr. 2.