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Antrittsprämie
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine sog. Antrittsprämie, damit der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber ein Dienstverhältnis eingeht, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Geld dafür verwendet, um an seinen bisherigen Arbeitgeber eine Rückzahlung zu leisten (vgl. „Rückzahlung von Arbeitslohn“ unter Nr. 7).
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist ein vor Beginn des Dienstverhältnisses gewährtes Antrittsgeld (sog. „Signing Bonus“) anhand der vereinbarten Vertragslaufzeit den Tätigkeitsstaaten zuzuordnen.