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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Zulagenummer

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Aufbau eines zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens wird durch einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und eine vom Staat gezahlte Altersvorsorgezulage gefördert (Förderung). Die Gewährung der Altersvorsorgezulage erfolgt durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen.

Um die Altersvorsorgezulage(n) zu erhalten, muss der Zulageberechtigte bei seinem Anbieter einen Zulageantrag stellen (§ 89 Absatz 1 Satz 1 EStG). Der Anbieter ist verpflichtet, verschiedene Daten aus dem Zulageantrag an die Zulagenstelle zu übermitteln, u. a. auch die Zulagenummer (§ 89 Absatz 2 Satz 1 Ziffer b EStG). Als Zulagenummer wird i. d. R. die Sozialversicherungsnummer, unter der das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung geführt wird, verwendet. Wurde keine Versicherungsnummer vergeben, vergibt die Zulagenstelle auf Antrag eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2 EStG).

Keine Sozialversicherungsnummer z. B. haben i. d. R. Beamte, da diese ihre Altersversorgung nicht von einem Rentenversicherungsträger, sondern durch ihren Dienstherrn beziehen. Daher muss u. a. dieser Personenkreis eine Zulagenummer beantragen.

Die Zulagenstelle teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Absatz 1a EStG der zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem...

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