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Lexikon - Stand: 18.02.2026

Überzahlung

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Leistet ein Anleger Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag, die den Höchstbetrag nach § 10a EStG abzüglich der individuell für das Beitragsjahr zustehenden Zulage übersteigen – sofern es sich nicht um den Sockelbetrag handelt – so liegt eine Überzahlung vor.

Ist in einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag vertraglich die Begrenzung auf einen festgelegten Höchstbetrag (z. B. den Betrag nach § 10a EStG oder den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch) vorgesehen, handelt es sich bei darüber hinausgehenden Beiträgen um zivilrechtlich nicht geschuldete Beträge. Der Anleger kann diese

  • nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften vom Anbieter zurückfordern oder

  • in Folgejahren mit geschuldeten Beiträgen verrechnen lassen. In diesem Fall sind sie für das Jahr der Verrechnung als Altersvorsorgebeiträge zu behandeln.

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