Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lexikon - Stand: 27.02.2025

Tarifvorbehalt

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Seit dem haben Arbeitnehmer nun einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann hierbei vom Arbeitgeber einseitig verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Absatz 1 Satz 1 BetrAVG).

Mit der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird gem. § 1a Absatz 1a BetrAVG ein Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages in eine Entgeltumwandlung zu leisten, wenn diese über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wird die Entgeltumwandlung über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse durchgeführt, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.

Die aus den Arbeitgeberzuschüssen erworbenen Anwartschaften sind gem. § 1b Absatz 5 BetrAVG ebenfalls von Anfang an gesetzlich unverfallbar.

Gem. § 26a BetrAVG gilt § 1a Absatz 1a BetrAVG für ab dem neu abgeschlossene Entgeltumwan...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen