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Tarifvorbehalt
Seit dem haben Arbeitnehmer nun einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann hierbei vom Arbeitgeber einseitig verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden (§ 1a Absatz 1 Satz 1 BetrAVG).
Mit der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird gem. § 1a Absatz 1a BetrAVG ein Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrages in eine Entgeltumwandlung zu leisten, wenn diese über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung durchgeführt wird, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlungsvereinbarung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wird die Entgeltumwandlung über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse durchgeführt, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.
Die aus den Arbeitgeberzuschüssen erworbenen Anwartschaften sind gem. § 1b Absatz 5 BetrAVG ebenfalls von Anfang an gesetzlich unverfallbar.
Gem. § 26a BetrAVG gilt § 1a Absatz 1a BetrAVG für ab dem neu abgeschlossene Entgeltumwan...