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Lexikon - Stand: 27.02.2025

Höchstrechnungszins

Christian Urbitsch und Ralf Fath

Der Höchstrechnungszins einer Lebensversicherung, zu der auch die Direktversicherung zählt, gibt die maximale Verzinsung eines Versicherungsunternehmens beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages an. Der Höchstrechnungszins darf nicht überschritten werden.

Eine Veränderung des Höchstrechnungszinses hat keine Auswirkung auf bereits abgeschlossene Verträge, sondern wirkt sich nur auf Versicherungen aus, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neu geschlossen werden.

Der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen wird auf Grundlage der Entwicklung der Umlaufrendite von Staatsanleihen mit zehnjähriger Laufzeit mit Spitzenrating im Euro-Raum ermittelt sowie realistisch erzielbarer künftiger Kapitalmarktrenditen. Er wird von der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgeschlagen. Das BMF legt den Höchstrechnungszins durch eine Änderung der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV) vom (BGBl. I S. 767), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom ...

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